AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller und Sponsoren

der GÖK Consulting GmbH, Am Borsigturm 13, 13507 Berlin

A. Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Aussteller und Sponsoren („AGB“) der

GÖK Consulting GmbH gelten für alle Verträge der GÖK Consulting GmbH (nachfolgend

„Veranstalter“ genannt) mit Ausstellern und Sponsoren (nachfolgend

„Aussteller/Sponsor(en)“ genannt), soweit individualvertraglich nichts anderes

vereinbart wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers/Sponsors werden

ausdrücklich zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen

im Einzelfall nicht erneut widersprochen wird. Von diesen AGB abweichende

Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller/Sponsor bedürfen der

Schriftform; dies gilt auch für Einzelgenehmigungen und sonstige einseitige

Sonderregelungen. Mündliche Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung,

die von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der GÖK Consulting GmbH

unterzeichnet wurde.

2. Zustandekommen des Vertrages und Vertragsgegenstand

a) Der Veranstalter richtet die in dem Angebot bezeichnete Veranstaltung -online

wie offline (im Folgenden die „Veranstaltung“) aus und räumt dem

Aussteller/Sponsor das Recht ein, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen

auf der Veranstaltung werblich in Erscheinung zu treten.

b) Der Veranstalter macht dem Aussteller/Sponsor ein schriftliches Angebot (PDF-

Dokument, das per E-Mail versendet wird, genügt), in welchem er die

Veranstaltung, die Leistungen des Ausstellers/Sponsors, die eigenen Leistungen

sowie die Vertragslaufzeit bestimmt (im Folgenden das „Angebot“). Der

Aussteller/Sponsor nimmt das Angebot durch Unterzeichnung (nebst

Firmenstempel) und Rücksendung des Angebots an die GÖK Consulting GmbH

an. Hierdurch kommt ein Vertrag zustande, an den der Veranstalter und der

Aussteller/Sponsor gebunden sind.

c) Maßgeblich für die einzelnen Leistungspflichten des Veranstalters und des

Ausstellers/Sponsors sind die in dem Angebot und in diesen AGB aufgeführten

Leistungen. Manche der in diesen AGB aufgeführten Leistungen sind optional,

und werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot aufgeführt sind.

d) Der Veranstalter behält sich bei darüber hinaus gehenden Leistungen des

Ausstellers/Sponsors gegenüber Dritten vor, diese Leistungen im vollen Umfang

nachzuberechnen oder die sofortige Einstellung vor Ort zu verlangen.

e) Der Aussteller/Sponsor kann durch einen Link auf seiner Website auf die

Landingpage der Veranstaltung verweisen.

Der vom Aussteller/Sponsor ausschließlich zu verwendende Link (URL) wird

diesem nach Erhalt des unterzeichneten Angebots schriftlich oder per E-Mail

mitgeteilt. Der Zeitraum der Verlinkung startet mit Vertragsunterzeichnung und

dauert bis zum Veranstaltungstag an.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

a) Die Rechnungserstellung erfolgt durch den Veranstalter nach Erhalt des

unterzeichneten Angebots, spätestens eine Woche vor der Veranstaltung,

sofern keine anderweitige individuelle Vereinbarung getroffen wurde, an die im

Angebot angegebene Rechnungsadresse. Sofern der Aussteller/Sponsor auf der

Rechnung eine Bestellnummer und/oder eine andere Information benötigt,

oder den Versand an eine abweichende Rechnungsadresse wünscht, ist dies

dem Veranstalter rechtzeitig vor Rechnungsstellung schriftlich (oder per E-Mail)

mitzuteilen.

b) Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, dem Veranstalter innerhalb von 10

Tagen nach Zugang der Rechnung die vertraglich vereinbarte Vergütung (gemäß

dem Angebot) ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter

berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB mit den jeweils gültigen, dort

angegebenen Prozentpunkten und dem jeweils gültigen Basiszinssatz (gemäß §

247 BGB) zu berechnen.

c) Der Vergütungsanspruch des Veranstalters entfällt nicht dadurch, dass der

Veranstalter gemäß Ziffer 10 c) den Standplatz/ (digitale) Präsentationsfläche

anderweitig vergibt, es sei denn, der Aussteller/Sponsor kann nachweisen, dass

dem Veranstalter hierdurch kein Schaden entstanden ist.

4. Vertragslaufzeit, Kündigung

a) Der Vertrag, auf den diese AGB-Anwendung finden, läuft bis zum Ende der im

Angebot genannten Veranstaltung.

b) Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird

individualvertraglich etwas anderes vereinbart.

c) Der Veranstalter ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die

Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das

Vermögen des Ausstellers/Sponsors beantragt oder ein derartiger Antrag

mangels Masse abgewiesen wurde.

Von der Beantragung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens hat der

Aussteller/Sponsor den Veranstalter in jedem Fall unverzüglich zu unterrichten.

d) Im Übrigen bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem

Grund unberührt.

e) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

5. Urheberrechtliche Nutzungsrechte und Freistellung

a) Der Aussteller/Sponsor gewährt dem Veranstalter ein nicht-ausschließliches,

durch die Vergütung (Höhe gemäß Angebot) vollständig abgegoltenes,

weltweites, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an allen dem Veranstalter

zur Verfügung gestellten urheberrechtlichen Werken (insbesondere Foto-,

Video- und Filmaufnahmen der Veranstaltung sowie Texte und multimediale

Präsentationen für die Veranstaltung, einschließlich der inhaltlichen Beiträge,

und sonstige Dokumente und Materialien im Zusammenhang mit der

Veranstaltung), zur Vorbereitung, Durchführung und Bewerbung (auch in Social-

Media-Kanälen) der Veranstaltung sowie der nachfolgenden Berichterstattung

und Archivierung.

b) Der Aussteller/Sponsor sichert zu, dass die dem Veranstalter zur Verfügung

gestellten urheberrechtlich geschützten Werke keine Rechte Dritter verletzen,

dass der Aussteller/Sponsor die Urheberrechte Dritter beachtet hat und ihm

ggf. ein Recht zur Nutzung und Verwertung der urheberrechtlich geschützten

Werke Dritter zusteht. Soweit an den dem Veranstalter von dem

Aussteller/Sponsor zur Verfügung gestellten Werken Rechte Dritter bestehen,

ist der Aussteller/Sponsor für die Vergütung des Dritten allein verantwortlich.

c) Der Aussteller/Sponsor stellt den Veranstalter hinsichtlich sämtlicher

Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Urheberrechten, sonstigen

Rechten des geistigen Eigentums oder gewerblichen Schutzrechten durch die

Nutzung oder Verwertung der vom Aussteller/Sponsor dem Veranstalter zur

Verfügung gestellten Werke vollumfänglich frei. Diese

Freistellungsverpflichtung gilt auch hinsichtlich der Vortragsunterlagen

(Präsentationen, Handouts etc.), die der Aussteller/Sponsor dem Veranstalter

zur Verfügung stellt, auch wenn diese Materialien von Personen stammen, die

nicht unmittelbar dem Aussteller/Sponsor zugehören.

6. Gewährleistung und Verjährung

a) Soweit vertraglich ein Erfolg geschuldet ist und dem Aussteller/Sponsor Mängel

in den Leistungen des Veranstalters bekannt werden, ist der Aussteller/Sponsor

verpflichtet, diese dem Veranstalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der

Aussteller/Sponsor muss dem Veranstalter Gelegenheit zur Nacherfüllung

geben. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Ziffer 6. b) gelten

ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.

b) Die Ansprüche des Ausstellers/Sponsors aus dem Vertrag, auf den diese AGB-

Anwendung finden, sowie aus allen damit in Zusammenhang stehenden

Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von einem Jahr.

7. Haftungsausschluss

a) Die Haftung des Veranstalters ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Der Veranstalter haftet bei Sach- und Vermögensschaden für sich und seine

Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Personenschäden

und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet er unbegrenzt.

b) Der Veranstalter haftet insbesondere nicht für Schäden infolge höherer Gewalt

oder Schäden, die entstehen, wenn nach Einschätzung des Veranstalters eine

erfolgreiche Durchführung einer Veranstaltung aufgrund einer zu geringen

Anmeldezahl nicht gewährleistet werden kann und die Veranstaltung deshalb

nach Entscheidung des Veranstalters verschoben oder aufgehoben wird.

c) Des Weiteren haftet der Veranstalter nicht bei technischen Problemen seitens

des Ausstellers/Sponsors. Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, die vom

Veranstalter zur Verfügung gestellte Funktionalitätsprüfung rechtzeitig

durchzuführen und ggf. auftretende technische Probleme im Vorfeld

auszuräumen. Für Online-Veranstaltungen gilt: der Aussteller/Sponsor hat für

die volle Funktionsfähigkeit seiner technischen Ausstattung Sorge zu tragen.

Hierzu gehören die Sicherstellung einer funktionierenden Hardware, eine

stabile Internetleitung (Empfehlung: mindestens 6 MBit/s im Download oder

höher) sowie die rechtzeitige Prüfung der Zugänglichkeit zum vom Veranstalter

verwendeten Online-Tool. Ein Test-Link wird dem Aussteller/Sponsor auf der

Buchungsseite zur Verfügung gestellt. Ein Rücktritt des Vertrags ist aufgrund

von technischen Problemen seitens des Ausstellers/Sponsors nicht möglich.

d) Weiterhin haftet der Veranstalter nicht für Schäden an den eingebrachten

Gegenständen, am Stand, dessen Einrichtung oder am Ausstellungsgut sowie

nicht für den Verlust des Ausstellungsgutes, sofern ihm nicht vorsätzliches oder

grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist. Der Aussteller/Sponsor ist

verpflichtet, den Ausstellungsstand angemessen zu versichern.

8. Verschiedenes

a) Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu

ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis

an sich.

b) Der Aussteller/Sponsor und der Veranstalter werden über den Inhalt, Umfang

und die Konditionen des Angebots sowie etwaiger individueller Vereinbarungen

des Vertrags, dem diese AGB zugrunde liegen, auch nach Ende der

Vertragslaufzeit absolutes Stillschweigen bewahren.

c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, gleich aus welchem Rechtsgrund,

unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

nicht berührt. Vielmehr ist in diesem Fall die rechtsunwirksame Bestimmung

durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der

unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch im Fall einer

unbeabsichtigten Regelungslücke.

d) Um den Informationspflichten der GÖK Consulting GmbH nach der

Datenschutzgrund-verordnung nachzukommen, verweisen wir auf unsere

Allgemeine Datenschutzerklärung.

e) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

f) Diese AGB existieren in deutscher und in englischer Sprache. Die englische

Fassung dieser AGB ist eine unverbindliche Übersetzung; bei Widersprüchen

geht die deutsche Fassung vor.

B. Leistungen, Rechte und Pflichten der Parteien

9. Bereitstellung der Ausstellungs-/ (digitale) Präsentationsfläche durch den

Veranstalter

a) Der Veranstalter stellt dem Aussteller/Sponsor während der Veranstaltung eine

Ausstellungs-/(digitale) Präsentationsfläche entsprechend der im Angebot

genannten Größe/digitale Platzierung bereit. Soweit die Größe/digitale

Platzierung im Angebot nicht spezifiziert wurde, ist der Veranstalter berechtigt,

diese frei zu bestimmen.

b) Sofern es aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist,

Änderungen in der Ausstellungsflächen-/ (digitale Präsentationsfläche)

vorzunehmen, kann der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor abweichend von

der im Angebot benannten Ausstellungs-/(digitale) Präsentationsfläche einen

Standplatz/ (digitale) Präsentationsfläche in anderer Lage zuweisen, die Größe

der Ausstellungsfläche ändern sowie Ein- und Ausgänge im Ausstellungsbereich

verlegen oder schließen. Der Veranstalter ist insoweit auch berechtigt, nicht

belegte Standplätze / (digitale) Präsentationsflächen zur Wahrung des

optischen Gesamtbildes auszutauschen. Dies hat keine Auswirkung auf die

vereinbarte Vergütung.

c) Der Veranstalter stellt dem Aussteller/Sponsor eine Standfläche in der im

Angebot aufgeführten Größe zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der

Veranstalter dem Aussteller/Sponsor eine Internetverbindung über WLAN,

einen Stromanschluss (230 V) sowie das im Angebot aufgeführte Mobiliar zur

Verfügung. Sofern der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor weitere

Ausstattung kostenfrei (d.h. ohne Kosten als die Vergütung) zur Verfügung

stellt, sind diese im Angebot spezifiziert. Etwaige Kosten für zusätzliche

Ausstattung mit Möbeln, Technik, etc., die nicht im Angebot aufgeführt sind,

sind von dem Aussteller/Sponsor zu tragen. Zur Vorbereitung des

Ausstellungsstandes wird der Veranstalter rechtzeitig vor der Veranstaltung

Kontakt mit dem Aussteller/Sponsor aufnehmen, um die Details abzustimmen.

d) Bei Onlineveranstaltungen stellt der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor eine

digitale Präsentationsfläche zur Verfügung. Auf der Fläche ist, sofern im

Angebot nicht weiter vereinbart, das Logo erkenntlich mit Verlinkung auf die

Wunschwebseite des Ausstellers/Sponsors. Darüber hinaus wird nach Ermessen

des Veranstalters die Möglichkeit gegeben weitere Informationen präsentieren

zu können, sofern im Angebot spezifiziert.

e) Dem Aussteller/Sponsor ist es untersagt, ohne Genehmigung des Veranstalters,

einem Dritten ganz oder teilweise einen ihm zugewiesenen Standplatz/

(digitale) Präsentationsfläche zu überlassen.

10. Aufbau, Betrieb und Rückgabe der Ausstellungsflächen/-stände

a) Der Veranstalter schuldet nur die Standfläche, nicht aber auch den

Standaufbau. Für diesen ist der Aussteller/Sponsor verantwortlich. Der

Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, sich beim Aufbau seines Standes an die

vertraglich vereinbarte Standbegrenzung zu halten.

b) Darüber hinaus ist der Aussteller/Sponsor verpflichtet, sich beim Aufbau seines

Standes an die technischen und gesetzlichen Richtlinien für den Stand- und

Messebau zu halten. Er muss behördliche Genehmigungen und Auflagen, bau-

und betriebstechnische Auflagen des Veranstaltungsortes sowie die

Verkehrssicherheit auf dem Stand einschließlich aller Zugänge einhalten und

sicherstellen.

Soweit die technischen Richtlinien für den Stand- und Messebau nicht dem

Angebot bzw. diesen AGB beigefügt sind, werden diese auf Anfrage des

Ausstellers/Sponsors durch den Veranstalter bereitgestellt.

Für die Einhaltung sämtlicher zuvor genannten Bestimmungen ist ausschließlich

der Aussteller/Sponsor verantwortlich. Bei Zuwiderhandlung ist der

Veranstalter berechtigt, erforderliche Änderungen auf Kosten des Ausstellers

durchführen zu lassen und ggf. eine Standsperre auszusprechen.

c) Der Aussteller/Sponsor hat den Stand während der Öffnungszeiten für Besucher

zugänglich zu machen. Wird der Stand nicht ordnungsgemäß betrieben, ist der

Veranstalter berechtigt, auf Kosten des Ausstellers/Sponsors den Stand zu

entfernen und den Standplatz anderweitig zu vergeben.

d) Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, den Standaufbau und -abbau innerhalb

des mit dem Veranstalter abgestimmten Zeitraumes durchzuführen. Ein

vorzeitiger oder verspäteter Auf- oder Abbau sowie sonstige nicht mit dem

Veranstalter abgesprochene Veränderungen am Stand, sind nicht gestattet.

Werden die Auf-und Abbaufristen nicht eingehalten, kann der Veranstalter von

dem Aussteller/Sponsor eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % von der

vertraglich vereinbarten Vergütung zzgl. der aktuellen Umsatzsteuer verlangen.

e) Der Standplatz muss nach Ende der Veranstaltung in einem Zustand

zurückgegeben werden, der dem Zustand vor der Übergabe des Standplatzes an

den Aussteller/Sponsor entspricht. Beschädigungen oder Verunreinigungen, die

durch den Aussteller/Sponsor verursacht wurden, können ohne vorherige

Fristsetzung auf dessen Kosten beseitigt werden.

11. Technische Leistungen

a) Für die technischen Leistungen, insbesondere die Heizung und Beleuchtung, ist

der Veranstalter verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt auch die

Installationen von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen.

b) Die Kosten für die Installation und die Nutzung von Elektro-, Gas-, Wasser-,

Druckluft- und Telekommunikationsanschlüssen an den einzelnen Ständen

sowie die Kosten aller anderen vom Aussteller/Sponsor in Anspruch

genommenen Leistungen sind separat zu vergüten; der Veranstalter stellt diese

Kosten dem Aussteller/Sponsor gesondert in Rechnung.

Soweit der Verbrauch des Ausstellers/Sponsors nicht konkret erfasst wird, ist

eine Schätzung des Verbrauchs zulässig.

12. Bewirtung

Während der Veranstaltung übernimmt der Veranstalter oder ein von ihm beauftragter

Dritter die Bewirtung des Ausstellers/Sponsors sowie der Veranstaltungsgäste. Eine

darüberhinausgehende Bewirtung der Veranstaltungsgäste auf einem

Ausstellungsstand ist nur in Abstimmung mit dem Veranstalter und gegen gesonderte

Vergütung gestattet.

13. Reinigung und Abfallbeseitigung



Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, für die Reinigung seines Standes und die

Entsorgung von Abfall zu sorgen. Die Reinigung muss täglich vor Beginn der

Veranstaltung beendet sein. Erfolgt die Reinigung und Abfallbeseitigung nicht

ordnungsgemäß, kann der Veranstalter ohne Fristsetzung ein Fachunternehmen auf

Kosten des Ausstellers mit der Reinigung und Abfallbeseitigung beauftragen.

14. Firmenportrait

Der Veranstalter kann den Aussteller/Sponsor im Rahmen eines Firmenportraits auf der

Veranstaltungs-Website vorstellen. Dazu stellt der Aussteller/Sponsor dem

Veranstalter ein Kurzportrait (max. 500 Zeichen inkl. Leerzeichen) des

Ausstellers/Sponsors nach Angebotsannahme, spätestens jedoch 4 Wochen vor der

Veranstaltung zur Verfügung. Sofern das Firmenportrait über die Zwecke der

Veranstaltung hinaus verwendet wird, wird der Veranstalter die weitere Verwendung

des Firmenportraits mit dem Aussteller/Sponsor abstimmen.

15. Teilnahme an der Veranstaltung/Gastkarten/Webzugänge

a) Der Aussteller/Sponsor ist berechtigt, mit der im Angebot aufgeführten Anzahl

an Person(en), mindestens jedoch mit einer Person, sofern im Angebot nicht

anderweitig angegeben, an der Veranstaltung, einschließlich den Abend- und

Rahmenprogrammen teilzunehmen.

b) Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, die Person(en), die an der Veranstaltung

teilnehmen möchten, entweder schriftlich, per E-Mail oder mit Codes online

beim Veranstalter anzumelden. Hierzu wird der Veranstalter dem

Aussteller/Sponsor den Link zur Registrierungsseite sowie die erforderlichen

Codes schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Veranstalter behält sich das

Recht vor, nicht angemeldete Personen von der Teilnahme auszuschließen.

16. Inhaltliche Einbindung (Beiträge des Ausstellers/Sponsors)

a) Sofern der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor die Möglichkeit gibt, einen

Inhalt im Programm der Veranstaltung zu gestalten, ist dies als

Leistungsbestandteil im Angebot aufgeführt. Die Details des Beitrags des

Ausstellers/Sponsors wie Format, Uhrzeit, Dauer, Veranstaltungstag und Inhalt

des Beitrags sind im Angebot aufgeführt. Soweit dies nicht der Fall ist, wird der

Veranstalter dem Aussteller/Sponsor die Details rechtzeitig, spätestens am

Veranstaltungstag mitteilen. Programmänderungen behält sich der

Veranstalter vor.

b) Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, dem Veranstalter Details zu dem Beitrag

des Ausstellers/Sponsors, insbesondere Titel, inhaltliche Ausgestaltung (je nach

Format), Kontaktdaten des(r) Referenten, Foto des(r) Referenten in JPEG

(mindestens 150 dpi) einschließlich Nutzungshinweis (Herkunft/Copyright-

Vermerk) sowie Kurzlebenslauf (sofern erforderlich) dem Veranstalter

rechtzeitig nach Angebotsannahme, spätestens jedoch 18 Wochen vor

Veranstaltungsbeginn zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter hat das Recht,

alle Details und Inhalte der Beiträge zu prüfen und ggf. beim Aussteller/Sponsor

nochmals (in anderer Form und/oder mit anderem Inhalt) anzufordern. Der

Veranstalter nimmt vor der Veranstaltung Kontakt zu dem Aussteller/Sponsor

auf, um die Anforderungen an die Tagungs- und Präsentationstechnik für die

inhaltliche Einbindung des Beitrags zu klären. Der Veranstalter stellt dem

Aussteller/Sponsor einen Beamer und eine Mikrofonanlage, bei online

Veranstaltungen eine Webinar-Tool zur Verfügung. Etwaige Kosten für

zusätzliche Ausstattung mit Möbeln, Technik, etc. für die Durchführung des

Beitrags, sind von dem Aussteller/Sponsor zu tragen. Die Durchführung des

Beitrags ist nicht an eine bestimmte Teilnehmerzahl gebunden.

c) Der Aussteller/Sponsor stellt dem Veranstalter die Unterlagen des Beitrags für

die Dokumentation der Veranstaltung zur Verfügung. Für die

Nutzungsrechtseinräumung gilt Ziffer 5 dieser AGB.

17. Videocontent des Ausstellers/Sponsors

a) Sofern der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor die Möglichkeit gibt, einen

Videobeitrag zu gestalten, ist dies als Leistungsbestandteil im Angebot

aufgeführt. Die Details des Beitrags des Ausstellers/Sponsors wie Format,

Dauer, Thema und Inhalt des Beitrags sind im Angebot aufgeführt. Soweit dies

nicht der Fall ist, wird der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor die Details

rechtzeitig, spätestens vor Veröffentlichung des Beitrags mitteilen.

Thematische Änderungen behält sich der Veranstalter vor.

b) Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, dem Veranstalter Details zu dem

Videobeitrag, insbesondere Thema und Format, rechtzeitig nach

Angebotsannahme, spätestens jedoch 2 Wochen vor Veröffentlichung zur

Verfügung zu stellen. Der Veranstalter hat das Recht, alle Details und Inhalte der

Beiträge zu prüfen und ggf. beim Aussteller/Sponsor nochmals (in anderer Form

und/oder mit anderem Inhalt) anzufordern.

c) Der Aussteller/Sponsor übermittelt den Veranstalter den Beitrag, sofern nicht

anders im Angebot geregelt, im 16:9 Format, als Mp4 oder .mov Datei und mit

einer deutlichen Tonqualität. Das Schneiden und Nachbereiten des Videos ist je

nach Angebotsspezifizierung über die GÖK Consulting GmbH zu tätigen.

Beiträge in unzureichender Qualität können vom Veranstalter beim

Aussteller/Sponsor neu angefordert werden.

d) Weitere Anforderungen, Abstimmungen und Richtlinien, die nicht im Angebot

aufgeführt sind, kann der Aussteller/Sponsors auf Anfrage beim Veranstalter

anfordern.

18. Partner-Web-Seminare

a) Sofern der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor die Möglichkeit gibt, ein

Partner-Web-Seminar zu gestalten, ist dies als Leistungsbestandteil im Angebot

aufgeführt. Die Details des Beitrags des Ausstellers/Sponsors wie Format,

Dauer, Thema und Inhalt des Beitrags sind im Angebot aufgeführt. Soweit dies

nicht der Fall ist, wird der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor die Details

rechtzeitig, spätestens vor Veröffentlichung des Beitrags mitteilen.

Thematische Änderungen behält sich der Veranstalter vor.

b) Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, dem Veranstalter Details zum Partner-

Web-Seminar, insbesondere Thema, Format, Inhalte, Zeiten, Kontaktdaten

des(r) Referenten, Foto des(r) Referenten in JPEG(mindestens 150 dpi)

einschließlich Nutzungshinweis (Herkunft/Copyright-Vermerk), Kurzlebenslauf

(sofern erforderlich) sowie ein Unternehmenslogo und ein Key-Visual

(einschließlich der Nutzungshinweise, Herkunft/Copyright-Vermerk),

rechtzeitig nach Angebotsannahme, spätestens jedoch 4 Wochen vor

Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter hat das Recht, alle

Details und Inhalte der Beiträge zu prüfen und ggf. beim Aussteller/Sponsor

nochmals (in anderer Form und/oder mit anderem Inhalt) anzufordern.

c) Sofern der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor die Möglichkeit gibt ein Video

zum Partner-Web-Seminar zu drehen, übermittelt der Aussteller/Sponsor den

Veranstalter den Videobeitrag, sofern nicht anders im Angebot geregelt, im 16:9

Format, als Mp4 oder .mov Datei und mit einer deutlichen Tonqualität.

Das Schneiden und Nachbereiten des Videos ist je nach Angebotsspezifizierung

über die GÖK Consulting GmbH zu tätigen. Beiträge in unzureichender Qualität

können vom Veranstalter beim Aussteller/Sponsor neuangefordert werden.

d) Weitere Anforderungen, Abstimmungen und Richtlinien, die nicht im Angebot

aufgeführt sind, kann der Aussteller/Sponsors auf Anfrage beim Veranstalter

anfordern.

e) Der Aussteller/Sponsor hat die Möglichkeit das Partner-Web-Seminar

selbstständig zu bewerben. Dies ist mit dem Veranstalter abzustimmen. Einer

Logoverwendung muss ausdrücklich hinzugestimmt werden.

19. Dokumente zur Veranstaltung

a) Der Veranstalter stellt dem Aussteller/Sponsor die Dokumentation zur

Veranstaltung (insbesondere die Tagungsunterlagen, Vorträge/Präsentationen,

Teilnehmerlisten, etc.) digital zur Verfügung.

b) Die Dokumentation zur Veranstaltung ist urheberrechtlich geschützt. Die

Vervielfältigung, der Nachdruck, die Bearbeitung, Weiterleitung an Dritte oder

anderweitige Nutzung oder Verwertung der Dokumentation zur Veranstaltung

– auch auszugsweise – ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des

Veranstalters gestattet.

c) Der Aussteller/Sponsors hat die einschlägigen Datenschutzvorschriften zu

beachten. Teilnehmerlisten dürfen nicht für Werbemaßnahmen verwendet

werden. Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GÖK Consulting

GmbH für Teilnehmerinnen/Teilnehmer und Referentinnen/Referenten in der

jeweils aktuellen Fassung, gilt entsprechend.

20. Werbung durch den Aussteller/Sponsor

a) Der Aussteller/Sponsor darf nur innerhalb seines Standes Werbung betreiben.

Außerhalb seines Ausstellungsstandes – insbesondere in Tagungsräumen, auf

Ess- und Medientischen des Veranstaltungsortes – ist Werbung nur in

Abstimmung mit dem Veranstalter und gegen gesonderte Vergütung gestattet.

b) Werbung für Dritte sowie Werbung, die Vergleiche mit Waren anderer

Aussteller/Sponsoren enthält, ist unzulässig. Der Veranstalter ist berechtigt, die

Ausgabe oder die Zurschaustellung von Werbemitteln, die zu Beanstandungen

Anlass geben könnten, zu untersagen und vorhandene Bestände dieses

Materials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen.

c) Auf Werbemaßnahmen zur Veranstaltung – z.B. auf dem Programmheft in

gedruckter und elektronischer Form sowie auf der Veranstaltungs-Website –

(be)nennt der Veranstalter den Aussteller/Sponsor wie im Angebot näher

spezifiziert.

d) Der Aussteller/Sponsor stellt dem Veranstalter ein Logo wie auch dessen

Nutzungsbedingungen bei Vertragsschluss (spätestens jedoch 4 Wochen vor der

Veranstaltung) zur Verfügung. Der Aussteller/Sponsor wird die Verwendung des

Logos und des Organisationsnamens mit dem Veranstalter abstimmen.

e) Sofern der Aussteller/Sponsor eine weitere Werbemaßnahme, wie z.B.

Werbebanner, Sponsoring der Namensschilder etc. wünscht, wird diese

Zusatzleistung gemäß den individuellen Vereinbarungen wie im Angebot

aufgeführt durch den Veranstalter erbracht. Der Veranstalter wird alle damit

verbundenen Bestimmungen nach Erhalt des unterzeichneten Angebots

schriftlich oder per E-Mail an den Aussteller/Sponsor übermitteln.

21. Foto-, Video- oder Filmaufnahmen und Vorführungen

a) Das Anfertigen von Foto-, Video- oder Filmaufnahmen von den

Ausstellungsobjekten ist gestattet, soweit der jeweilige Aussteller/Sponsor

hiermit einverstanden ist.

Der Aussteller/Sponsor erklärt hiermit seine Einwilligung in die Aufnahme der

Ausstellungsobjekte durch den Veranstalter oder einen Dritten.

Der Veranstalter ist berechtigt, Foto-, Film- und Videoaufnahmen von der

Veranstaltung, insbesondere den Ständen und den ausgestellten Waren und

sonstigen Ausstellungsobjekten anzufertigen, oder durch die Presse (oder

andere Dritte) anfertigen zu lassen und diese Aufnahmen kostenlos für

Werbezwecke oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.

b) Der Veranstalter ist berechtigt, Vorführungen (z.B. Filme, Gesprächsrunden,

etc.) einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer Gefährdung oder

erheblichen Beeinträchtigung des Veranstaltungsbetriebs führen könnten.

c) Bei online Veranstaltungen werden ggfs. Aufzeichnungen oder Bildschirm-

Mitschnitte gemacht. Mit Unterzeichnung des Angebotes erklärt sich der

Aussteller/Sponsor damit einverstanden, dass diese für die Veröffentlichung z.

B. im Internet, auf Werbeflyern, bei Präsentationen/Info-Veranstaltungen vom

Veranstalter verwendet und veröffentlicht werden dürfen.

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