AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller und Sponsoren
der GÖK Consulting GmbH, Am Borsigturm 13, 13507 Berlin
A. Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Aussteller und Sponsoren („AGB“) der
GÖK Consulting GmbH gelten für alle Verträge der GÖK Consulting GmbH (nachfolgend
„Veranstalter“ genannt) mit Ausstellern und Sponsoren (nachfolgend
„Aussteller/Sponsor(en)“ genannt), soweit individualvertraglich nichts anderes
vereinbart wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers/Sponsors werden
ausdrücklich zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen
im Einzelfall nicht erneut widersprochen wird. Von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller/Sponsor bedürfen der
Schriftform; dies gilt auch für Einzelgenehmigungen und sonstige einseitige
Sonderregelungen. Mündliche Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung,
die von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der GÖK Consulting GmbH
unterzeichnet wurde.
2. Zustandekommen des Vertrages und Vertragsgegenstand
a) Der Veranstalter richtet die in dem Angebot bezeichnete Veranstaltung -online
wie offline (im Folgenden die „Veranstaltung“) aus und räumt dem
Aussteller/Sponsor das Recht ein, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen
auf der Veranstaltung werblich in Erscheinung zu treten.
b) Der Veranstalter macht dem Aussteller/Sponsor ein schriftliches Angebot (PDF-
Dokument, das per E-Mail versendet wird, genügt), in welchem er die
Veranstaltung, die Leistungen des Ausstellers/Sponsors, die eigenen Leistungen
sowie die Vertragslaufzeit bestimmt (im Folgenden das „Angebot“). Der
Aussteller/Sponsor nimmt das Angebot durch Unterzeichnung (nebst
Firmenstempel) und Rücksendung des Angebots an die GÖK Consulting GmbH
an. Hierdurch kommt ein Vertrag zustande, an den der Veranstalter und der
Aussteller/Sponsor gebunden sind.
c) Maßgeblich für die einzelnen Leistungspflichten des Veranstalters und des
Ausstellers/Sponsors sind die in dem Angebot und in diesen AGB aufgeführten
Leistungen. Manche der in diesen AGB aufgeführten Leistungen sind optional,
und werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot aufgeführt sind.
d) Der Veranstalter behält sich bei darüber hinaus gehenden Leistungen des
Ausstellers/Sponsors gegenüber Dritten vor, diese Leistungen im vollen Umfang
nachzuberechnen oder die sofortige Einstellung vor Ort zu verlangen.
e) Der Aussteller/Sponsor kann durch einen Link auf seiner Website auf die
Landingpage der Veranstaltung verweisen.
Der vom Aussteller/Sponsor ausschließlich zu verwendende Link (URL) wird
diesem nach Erhalt des unterzeichneten Angebots schriftlich oder per E-Mail
mitgeteilt. Der Zeitraum der Verlinkung startet mit Vertragsunterzeichnung und
dauert bis zum Veranstaltungstag an.
3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
a) Die Rechnungserstellung erfolgt durch den Veranstalter nach Erhalt des
unterzeichneten Angebots, spätestens eine Woche vor der Veranstaltung,
sofern keine anderweitige individuelle Vereinbarung getroffen wurde, an die im
Angebot angegebene Rechnungsadresse. Sofern der Aussteller/Sponsor auf der
Rechnung eine Bestellnummer und/oder eine andere Information benötigt,
oder den Versand an eine abweichende Rechnungsadresse wünscht, ist dies
dem Veranstalter rechtzeitig vor Rechnungsstellung schriftlich (oder per E-Mail)
mitzuteilen.
b) Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, dem Veranstalter innerhalb von 10
Tagen nach Zugang der Rechnung die vertraglich vereinbarte Vergütung (gemäß
dem Angebot) ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter
berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB mit den jeweils gültigen, dort
angegebenen Prozentpunkten und dem jeweils gültigen Basiszinssatz (gemäß §
247 BGB) zu berechnen.
c) Der Vergütungsanspruch des Veranstalters entfällt nicht dadurch, dass der
Veranstalter gemäß Ziffer 10 c) den Standplatz/ (digitale) Präsentationsfläche
anderweitig vergibt, es sei denn, der Aussteller/Sponsor kann nachweisen, dass
dem Veranstalter hierdurch kein Schaden entstanden ist.
4. Vertragslaufzeit, Kündigung
a) Der Vertrag, auf den diese AGB-Anwendung finden, läuft bis zum Ende der im
Angebot genannten Veranstaltung.
b) Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird
individualvertraglich etwas anderes vereinbart.
c) Der Veranstalter ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die
Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Ausstellers/Sponsors beantragt oder ein derartiger Antrag
mangels Masse abgewiesen wurde.
Von der Beantragung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens hat der
Aussteller/Sponsor den Veranstalter in jedem Fall unverzüglich zu unterrichten.
d) Im Übrigen bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund unberührt.
e) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
5. Urheberrechtliche Nutzungsrechte und Freistellung
a) Der Aussteller/Sponsor gewährt dem Veranstalter ein nicht-ausschließliches,
durch die Vergütung (Höhe gemäß Angebot) vollständig abgegoltenes,
weltweites, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an allen dem Veranstalter
zur Verfügung gestellten urheberrechtlichen Werken (insbesondere Foto-,
Video- und Filmaufnahmen der Veranstaltung sowie Texte und multimediale
Präsentationen für die Veranstaltung, einschließlich der inhaltlichen Beiträge,
und sonstige Dokumente und Materialien im Zusammenhang mit der
Veranstaltung), zur Vorbereitung, Durchführung und Bewerbung (auch in Social-
Media-Kanälen) der Veranstaltung sowie der nachfolgenden Berichterstattung
und Archivierung.
b) Der Aussteller/Sponsor sichert zu, dass die dem Veranstalter zur Verfügung
gestellten urheberrechtlich geschützten Werke keine Rechte Dritter verletzen,
dass der Aussteller/Sponsor die Urheberrechte Dritter beachtet hat und ihm
ggf. ein Recht zur Nutzung und Verwertung der urheberrechtlich geschützten
Werke Dritter zusteht. Soweit an den dem Veranstalter von dem
Aussteller/Sponsor zur Verfügung gestellten Werken Rechte Dritter bestehen,
ist der Aussteller/Sponsor für die Vergütung des Dritten allein verantwortlich.
c) Der Aussteller/Sponsor stellt den Veranstalter hinsichtlich sämtlicher
Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Urheberrechten, sonstigen
Rechten des geistigen Eigentums oder gewerblichen Schutzrechten durch die
Nutzung oder Verwertung der vom Aussteller/Sponsor dem Veranstalter zur
Verfügung gestellten Werke vollumfänglich frei. Diese
Freistellungsverpflichtung gilt auch hinsichtlich der Vortragsunterlagen
(Präsentationen, Handouts etc.), die der Aussteller/Sponsor dem Veranstalter
zur Verfügung stellt, auch wenn diese Materialien von Personen stammen, die
nicht unmittelbar dem Aussteller/Sponsor zugehören.
6. Gewährleistung und Verjährung
a) Soweit vertraglich ein Erfolg geschuldet ist und dem Aussteller/Sponsor Mängel
in den Leistungen des Veranstalters bekannt werden, ist der Aussteller/Sponsor
verpflichtet, diese dem Veranstalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der
Aussteller/Sponsor muss dem Veranstalter Gelegenheit zur Nacherfüllung
geben. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Ziffer 6. b) gelten
ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Ansprüche des Ausstellers/Sponsors aus dem Vertrag, auf den diese AGB-
Anwendung finden, sowie aus allen damit in Zusammenhang stehenden
Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von einem Jahr.
7. Haftungsausschluss
a) Die Haftung des Veranstalters ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Der Veranstalter haftet bei Sach- und Vermögensschaden für sich und seine
Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Personenschäden
und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet er unbegrenzt.
b) Der Veranstalter haftet insbesondere nicht für Schäden infolge höherer Gewalt
oder Schäden, die entstehen, wenn nach Einschätzung des Veranstalters eine
erfolgreiche Durchführung einer Veranstaltung aufgrund einer zu geringen
Anmeldezahl nicht gewährleistet werden kann und die Veranstaltung deshalb
nach Entscheidung des Veranstalters verschoben oder aufgehoben wird.
c) Des Weiteren haftet der Veranstalter nicht bei technischen Problemen seitens
des Ausstellers/Sponsors. Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, die vom
Veranstalter zur Verfügung gestellte Funktionalitätsprüfung rechtzeitig
durchzuführen und ggf. auftretende technische Probleme im Vorfeld
auszuräumen. Für Online-Veranstaltungen gilt: der Aussteller/Sponsor hat für
die volle Funktionsfähigkeit seiner technischen Ausstattung Sorge zu tragen.
Hierzu gehören die Sicherstellung einer funktionierenden Hardware, eine
stabile Internetleitung (Empfehlung: mindestens 6 MBit/s im Download oder
höher) sowie die rechtzeitige Prüfung der Zugänglichkeit zum vom Veranstalter
verwendeten Online-Tool. Ein Test-Link wird dem Aussteller/Sponsor auf der
Buchungsseite zur Verfügung gestellt. Ein Rücktritt des Vertrags ist aufgrund
von technischen Problemen seitens des Ausstellers/Sponsors nicht möglich.
d) Weiterhin haftet der Veranstalter nicht für Schäden an den eingebrachten
Gegenständen, am Stand, dessen Einrichtung oder am Ausstellungsgut sowie
nicht für den Verlust des Ausstellungsgutes, sofern ihm nicht vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist. Der Aussteller/Sponsor ist
verpflichtet, den Ausstellungsstand angemessen zu versichern.
8. Verschiedenes
a) Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis
an sich.
b) Der Aussteller/Sponsor und der Veranstalter werden über den Inhalt, Umfang
und die Konditionen des Angebots sowie etwaiger individueller Vereinbarungen
des Vertrags, dem diese AGB zugrunde liegen, auch nach Ende der
Vertragslaufzeit absolutes Stillschweigen bewahren.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, gleich aus welchem Rechtsgrund,
unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Vielmehr ist in diesem Fall die rechtsunwirksame Bestimmung
durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch im Fall einer
unbeabsichtigten Regelungslücke.
d) Um den Informationspflichten der GÖK Consulting GmbH nach der
Datenschutzgrund-verordnung nachzukommen, verweisen wir auf unsere
Allgemeine Datenschutzerklärung.
e) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
f) Diese AGB existieren in deutscher und in englischer Sprache. Die englische
Fassung dieser AGB ist eine unverbindliche Übersetzung; bei Widersprüchen
geht die deutsche Fassung vor.
B. Leistungen, Rechte und Pflichten der Parteien
9. Bereitstellung der Ausstellungs-/ (digitale) Präsentationsfläche durch den
Veranstalter
a) Der Veranstalter stellt dem Aussteller/Sponsor während der Veranstaltung eine
Ausstellungs-/(digitale) Präsentationsfläche entsprechend der im Angebot
genannten Größe/digitale Platzierung bereit. Soweit die Größe/digitale
Platzierung im Angebot nicht spezifiziert wurde, ist der Veranstalter berechtigt,
diese frei zu bestimmen.
b) Sofern es aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist,
Änderungen in der Ausstellungsflächen-/ (digitale Präsentationsfläche)
vorzunehmen, kann der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor abweichend von
der im Angebot benannten Ausstellungs-/(digitale) Präsentationsfläche einen
Standplatz/ (digitale) Präsentationsfläche in anderer Lage zuweisen, die Größe
der Ausstellungsfläche ändern sowie Ein- und Ausgänge im Ausstellungsbereich
verlegen oder schließen. Der Veranstalter ist insoweit auch berechtigt, nicht
belegte Standplätze / (digitale) Präsentationsflächen zur Wahrung des
optischen Gesamtbildes auszutauschen. Dies hat keine Auswirkung auf die
vereinbarte Vergütung.
c) Der Veranstalter stellt dem Aussteller/Sponsor eine Standfläche in der im
Angebot aufgeführten Größe zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der
Veranstalter dem Aussteller/Sponsor eine Internetverbindung über WLAN,
einen Stromanschluss (230 V) sowie das im Angebot aufgeführte Mobiliar zur
Verfügung. Sofern der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor weitere
Ausstattung kostenfrei (d.h. ohne Kosten als die Vergütung) zur Verfügung
stellt, sind diese im Angebot spezifiziert. Etwaige Kosten für zusätzliche
Ausstattung mit Möbeln, Technik, etc., die nicht im Angebot aufgeführt sind,
sind von dem Aussteller/Sponsor zu tragen. Zur Vorbereitung des
Ausstellungsstandes wird der Veranstalter rechtzeitig vor der Veranstaltung
Kontakt mit dem Aussteller/Sponsor aufnehmen, um die Details abzustimmen.
d) Bei Onlineveranstaltungen stellt der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor eine
digitale Präsentationsfläche zur Verfügung. Auf der Fläche ist, sofern im
Angebot nicht weiter vereinbart, das Logo erkenntlich mit Verlinkung auf die
Wunschwebseite des Ausstellers/Sponsors. Darüber hinaus wird nach Ermessen
des Veranstalters die Möglichkeit gegeben weitere Informationen präsentieren
zu können, sofern im Angebot spezifiziert.
e) Dem Aussteller/Sponsor ist es untersagt, ohne Genehmigung des Veranstalters,
einem Dritten ganz oder teilweise einen ihm zugewiesenen Standplatz/
(digitale) Präsentationsfläche zu überlassen.
10. Aufbau, Betrieb und Rückgabe der Ausstellungsflächen/-stände
a) Der Veranstalter schuldet nur die Standfläche, nicht aber auch den
Standaufbau. Für diesen ist der Aussteller/Sponsor verantwortlich. Der
Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, sich beim Aufbau seines Standes an die
vertraglich vereinbarte Standbegrenzung zu halten.
b) Darüber hinaus ist der Aussteller/Sponsor verpflichtet, sich beim Aufbau seines
Standes an die technischen und gesetzlichen Richtlinien für den Stand- und
Messebau zu halten. Er muss behördliche Genehmigungen und Auflagen, bau-
und betriebstechnische Auflagen des Veranstaltungsortes sowie die
Verkehrssicherheit auf dem Stand einschließlich aller Zugänge einhalten und
sicherstellen.
Soweit die technischen Richtlinien für den Stand- und Messebau nicht dem
Angebot bzw. diesen AGB beigefügt sind, werden diese auf Anfrage des
Ausstellers/Sponsors durch den Veranstalter bereitgestellt.
Für die Einhaltung sämtlicher zuvor genannten Bestimmungen ist ausschließlich
der Aussteller/Sponsor verantwortlich. Bei Zuwiderhandlung ist der
Veranstalter berechtigt, erforderliche Änderungen auf Kosten des Ausstellers
durchführen zu lassen und ggf. eine Standsperre auszusprechen.
c) Der Aussteller/Sponsor hat den Stand während der Öffnungszeiten für Besucher
zugänglich zu machen. Wird der Stand nicht ordnungsgemäß betrieben, ist der
Veranstalter berechtigt, auf Kosten des Ausstellers/Sponsors den Stand zu
entfernen und den Standplatz anderweitig zu vergeben.
d) Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, den Standaufbau und -abbau innerhalb
des mit dem Veranstalter abgestimmten Zeitraumes durchzuführen. Ein
vorzeitiger oder verspäteter Auf- oder Abbau sowie sonstige nicht mit dem
Veranstalter abgesprochene Veränderungen am Stand, sind nicht gestattet.
Werden die Auf-und Abbaufristen nicht eingehalten, kann der Veranstalter von
dem Aussteller/Sponsor eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % von der
vertraglich vereinbarten Vergütung zzgl. der aktuellen Umsatzsteuer verlangen.
e) Der Standplatz muss nach Ende der Veranstaltung in einem Zustand
zurückgegeben werden, der dem Zustand vor der Übergabe des Standplatzes an
den Aussteller/Sponsor entspricht. Beschädigungen oder Verunreinigungen, die
durch den Aussteller/Sponsor verursacht wurden, können ohne vorherige
Fristsetzung auf dessen Kosten beseitigt werden.
11. Technische Leistungen
a) Für die technischen Leistungen, insbesondere die Heizung und Beleuchtung, ist
der Veranstalter verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt auch die
Installationen von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen.
b) Die Kosten für die Installation und die Nutzung von Elektro-, Gas-, Wasser-,
Druckluft- und Telekommunikationsanschlüssen an den einzelnen Ständen
sowie die Kosten aller anderen vom Aussteller/Sponsor in Anspruch
genommenen Leistungen sind separat zu vergüten; der Veranstalter stellt diese
Kosten dem Aussteller/Sponsor gesondert in Rechnung.
Soweit der Verbrauch des Ausstellers/Sponsors nicht konkret erfasst wird, ist
eine Schätzung des Verbrauchs zulässig.
12. Bewirtung
Während der Veranstaltung übernimmt der Veranstalter oder ein von ihm beauftragter
Dritter die Bewirtung des Ausstellers/Sponsors sowie der Veranstaltungsgäste. Eine
darüberhinausgehende Bewirtung der Veranstaltungsgäste auf einem
Ausstellungsstand ist nur in Abstimmung mit dem Veranstalter und gegen gesonderte
Vergütung gestattet.
13. Reinigung und Abfallbeseitigung
Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, für die Reinigung seines Standes und die
Entsorgung von Abfall zu sorgen. Die Reinigung muss täglich vor Beginn der
Veranstaltung beendet sein. Erfolgt die Reinigung und Abfallbeseitigung nicht
ordnungsgemäß, kann der Veranstalter ohne Fristsetzung ein Fachunternehmen auf
Kosten des Ausstellers mit der Reinigung und Abfallbeseitigung beauftragen.
14. Firmenportrait
Der Veranstalter kann den Aussteller/Sponsor im Rahmen eines Firmenportraits auf der
Veranstaltungs-Website vorstellen. Dazu stellt der Aussteller/Sponsor dem
Veranstalter ein Kurzportrait (max. 500 Zeichen inkl. Leerzeichen) des
Ausstellers/Sponsors nach Angebotsannahme, spätestens jedoch 4 Wochen vor der
Veranstaltung zur Verfügung. Sofern das Firmenportrait über die Zwecke der
Veranstaltung hinaus verwendet wird, wird der Veranstalter die weitere Verwendung
des Firmenportraits mit dem Aussteller/Sponsor abstimmen.
15. Teilnahme an der Veranstaltung/Gastkarten/Webzugänge
a) Der Aussteller/Sponsor ist berechtigt, mit der im Angebot aufgeführten Anzahl
an Person(en), mindestens jedoch mit einer Person, sofern im Angebot nicht
anderweitig angegeben, an der Veranstaltung, einschließlich den Abend- und
Rahmenprogrammen teilzunehmen.
b) Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, die Person(en), die an der Veranstaltung
teilnehmen möchten, entweder schriftlich, per E-Mail oder mit Codes online
beim Veranstalter anzumelden. Hierzu wird der Veranstalter dem
Aussteller/Sponsor den Link zur Registrierungsseite sowie die erforderlichen
Codes schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Veranstalter behält sich das
Recht vor, nicht angemeldete Personen von der Teilnahme auszuschließen.
16. Inhaltliche Einbindung (Beiträge des Ausstellers/Sponsors)
a) Sofern der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor die Möglichkeit gibt, einen
Inhalt im Programm der Veranstaltung zu gestalten, ist dies als
Leistungsbestandteil im Angebot aufgeführt. Die Details des Beitrags des
Ausstellers/Sponsors wie Format, Uhrzeit, Dauer, Veranstaltungstag und Inhalt
des Beitrags sind im Angebot aufgeführt. Soweit dies nicht der Fall ist, wird der
Veranstalter dem Aussteller/Sponsor die Details rechtzeitig, spätestens am
Veranstaltungstag mitteilen. Programmänderungen behält sich der
Veranstalter vor.
b) Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, dem Veranstalter Details zu dem Beitrag
des Ausstellers/Sponsors, insbesondere Titel, inhaltliche Ausgestaltung (je nach
Format), Kontaktdaten des(r) Referenten, Foto des(r) Referenten in JPEG
(mindestens 150 dpi) einschließlich Nutzungshinweis (Herkunft/Copyright-
Vermerk) sowie Kurzlebenslauf (sofern erforderlich) dem Veranstalter
rechtzeitig nach Angebotsannahme, spätestens jedoch 18 Wochen vor
Veranstaltungsbeginn zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter hat das Recht,
alle Details und Inhalte der Beiträge zu prüfen und ggf. beim Aussteller/Sponsor
nochmals (in anderer Form und/oder mit anderem Inhalt) anzufordern. Der
Veranstalter nimmt vor der Veranstaltung Kontakt zu dem Aussteller/Sponsor
auf, um die Anforderungen an die Tagungs- und Präsentationstechnik für die
inhaltliche Einbindung des Beitrags zu klären. Der Veranstalter stellt dem
Aussteller/Sponsor einen Beamer und eine Mikrofonanlage, bei online
Veranstaltungen eine Webinar-Tool zur Verfügung. Etwaige Kosten für
zusätzliche Ausstattung mit Möbeln, Technik, etc. für die Durchführung des
Beitrags, sind von dem Aussteller/Sponsor zu tragen. Die Durchführung des
Beitrags ist nicht an eine bestimmte Teilnehmerzahl gebunden.
c) Der Aussteller/Sponsor stellt dem Veranstalter die Unterlagen des Beitrags für
die Dokumentation der Veranstaltung zur Verfügung. Für die
Nutzungsrechtseinräumung gilt Ziffer 5 dieser AGB.
17. Videocontent des Ausstellers/Sponsors
a) Sofern der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor die Möglichkeit gibt, einen
Videobeitrag zu gestalten, ist dies als Leistungsbestandteil im Angebot
aufgeführt. Die Details des Beitrags des Ausstellers/Sponsors wie Format,
Dauer, Thema und Inhalt des Beitrags sind im Angebot aufgeführt. Soweit dies
nicht der Fall ist, wird der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor die Details
rechtzeitig, spätestens vor Veröffentlichung des Beitrags mitteilen.
Thematische Änderungen behält sich der Veranstalter vor.
b) Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, dem Veranstalter Details zu dem
Videobeitrag, insbesondere Thema und Format, rechtzeitig nach
Angebotsannahme, spätestens jedoch 2 Wochen vor Veröffentlichung zur
Verfügung zu stellen. Der Veranstalter hat das Recht, alle Details und Inhalte der
Beiträge zu prüfen und ggf. beim Aussteller/Sponsor nochmals (in anderer Form
und/oder mit anderem Inhalt) anzufordern.
c) Der Aussteller/Sponsor übermittelt den Veranstalter den Beitrag, sofern nicht
anders im Angebot geregelt, im 16:9 Format, als Mp4 oder .mov Datei und mit
einer deutlichen Tonqualität. Das Schneiden und Nachbereiten des Videos ist je
nach Angebotsspezifizierung über die GÖK Consulting GmbH zu tätigen.
Beiträge in unzureichender Qualität können vom Veranstalter beim
Aussteller/Sponsor neu angefordert werden.
d) Weitere Anforderungen, Abstimmungen und Richtlinien, die nicht im Angebot
aufgeführt sind, kann der Aussteller/Sponsors auf Anfrage beim Veranstalter
anfordern.
18. Partner-Web-Seminare
a) Sofern der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor die Möglichkeit gibt, ein
Partner-Web-Seminar zu gestalten, ist dies als Leistungsbestandteil im Angebot
aufgeführt. Die Details des Beitrags des Ausstellers/Sponsors wie Format,
Dauer, Thema und Inhalt des Beitrags sind im Angebot aufgeführt. Soweit dies
nicht der Fall ist, wird der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor die Details
rechtzeitig, spätestens vor Veröffentlichung des Beitrags mitteilen.
Thematische Änderungen behält sich der Veranstalter vor.
b) Der Aussteller/Sponsor ist verpflichtet, dem Veranstalter Details zum Partner-
Web-Seminar, insbesondere Thema, Format, Inhalte, Zeiten, Kontaktdaten
des(r) Referenten, Foto des(r) Referenten in JPEG(mindestens 150 dpi)
einschließlich Nutzungshinweis (Herkunft/Copyright-Vermerk), Kurzlebenslauf
(sofern erforderlich) sowie ein Unternehmenslogo und ein Key-Visual
(einschließlich der Nutzungshinweise, Herkunft/Copyright-Vermerk),
rechtzeitig nach Angebotsannahme, spätestens jedoch 4 Wochen vor
Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter hat das Recht, alle
Details und Inhalte der Beiträge zu prüfen und ggf. beim Aussteller/Sponsor
nochmals (in anderer Form und/oder mit anderem Inhalt) anzufordern.
c) Sofern der Veranstalter dem Aussteller/Sponsor die Möglichkeit gibt ein Video
zum Partner-Web-Seminar zu drehen, übermittelt der Aussteller/Sponsor den
Veranstalter den Videobeitrag, sofern nicht anders im Angebot geregelt, im 16:9
Format, als Mp4 oder .mov Datei und mit einer deutlichen Tonqualität.
Das Schneiden und Nachbereiten des Videos ist je nach Angebotsspezifizierung
über die GÖK Consulting GmbH zu tätigen. Beiträge in unzureichender Qualität
können vom Veranstalter beim Aussteller/Sponsor neuangefordert werden.
d) Weitere Anforderungen, Abstimmungen und Richtlinien, die nicht im Angebot
aufgeführt sind, kann der Aussteller/Sponsors auf Anfrage beim Veranstalter
anfordern.
e) Der Aussteller/Sponsor hat die Möglichkeit das Partner-Web-Seminar
selbstständig zu bewerben. Dies ist mit dem Veranstalter abzustimmen. Einer
Logoverwendung muss ausdrücklich hinzugestimmt werden.
19. Dokumente zur Veranstaltung
a) Der Veranstalter stellt dem Aussteller/Sponsor die Dokumentation zur
Veranstaltung (insbesondere die Tagungsunterlagen, Vorträge/Präsentationen,
Teilnehmerlisten, etc.) digital zur Verfügung.
b) Die Dokumentation zur Veranstaltung ist urheberrechtlich geschützt. Die
Vervielfältigung, der Nachdruck, die Bearbeitung, Weiterleitung an Dritte oder
anderweitige Nutzung oder Verwertung der Dokumentation zur Veranstaltung
– auch auszugsweise – ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des
Veranstalters gestattet.
c) Der Aussteller/Sponsors hat die einschlägigen Datenschutzvorschriften zu
beachten. Teilnehmerlisten dürfen nicht für Werbemaßnahmen verwendet
werden. Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GÖK Consulting
GmbH für Teilnehmerinnen/Teilnehmer und Referentinnen/Referenten in der
jeweils aktuellen Fassung, gilt entsprechend.
20. Werbung durch den Aussteller/Sponsor
a) Der Aussteller/Sponsor darf nur innerhalb seines Standes Werbung betreiben.
Außerhalb seines Ausstellungsstandes – insbesondere in Tagungsräumen, auf
Ess- und Medientischen des Veranstaltungsortes – ist Werbung nur in
Abstimmung mit dem Veranstalter und gegen gesonderte Vergütung gestattet.
b) Werbung für Dritte sowie Werbung, die Vergleiche mit Waren anderer
Aussteller/Sponsoren enthält, ist unzulässig. Der Veranstalter ist berechtigt, die
Ausgabe oder die Zurschaustellung von Werbemitteln, die zu Beanstandungen
Anlass geben könnten, zu untersagen und vorhandene Bestände dieses
Materials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen.
c) Auf Werbemaßnahmen zur Veranstaltung – z.B. auf dem Programmheft in
gedruckter und elektronischer Form sowie auf der Veranstaltungs-Website –
(be)nennt der Veranstalter den Aussteller/Sponsor wie im Angebot näher
spezifiziert.
d) Der Aussteller/Sponsor stellt dem Veranstalter ein Logo wie auch dessen
Nutzungsbedingungen bei Vertragsschluss (spätestens jedoch 4 Wochen vor der
Veranstaltung) zur Verfügung. Der Aussteller/Sponsor wird die Verwendung des
Logos und des Organisationsnamens mit dem Veranstalter abstimmen.
e) Sofern der Aussteller/Sponsor eine weitere Werbemaßnahme, wie z.B.
Werbebanner, Sponsoring der Namensschilder etc. wünscht, wird diese
Zusatzleistung gemäß den individuellen Vereinbarungen wie im Angebot
aufgeführt durch den Veranstalter erbracht. Der Veranstalter wird alle damit
verbundenen Bestimmungen nach Erhalt des unterzeichneten Angebots
schriftlich oder per E-Mail an den Aussteller/Sponsor übermitteln.
21. Foto-, Video- oder Filmaufnahmen und Vorführungen
a) Das Anfertigen von Foto-, Video- oder Filmaufnahmen von den
Ausstellungsobjekten ist gestattet, soweit der jeweilige Aussteller/Sponsor
hiermit einverstanden ist.
Der Aussteller/Sponsor erklärt hiermit seine Einwilligung in die Aufnahme der
Ausstellungsobjekte durch den Veranstalter oder einen Dritten.
Der Veranstalter ist berechtigt, Foto-, Film- und Videoaufnahmen von der
Veranstaltung, insbesondere den Ständen und den ausgestellten Waren und
sonstigen Ausstellungsobjekten anzufertigen, oder durch die Presse (oder
andere Dritte) anfertigen zu lassen und diese Aufnahmen kostenlos für
Werbezwecke oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.
b) Der Veranstalter ist berechtigt, Vorführungen (z.B. Filme, Gesprächsrunden,
etc.) einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer Gefährdung oder
erheblichen Beeinträchtigung des Veranstaltungsbetriebs führen könnten.
c) Bei online Veranstaltungen werden ggfs. Aufzeichnungen oder Bildschirm-
Mitschnitte gemacht. Mit Unterzeichnung des Angebotes erklärt sich der
Aussteller/Sponsor damit einverstanden, dass diese für die Veröffentlichung z.
B. im Internet, auf Werbeflyern, bei Präsentationen/Info-Veranstaltungen vom
Veranstalter verwendet und veröffentlicht werden dürfen.